§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG - Beeinträchtigt die Kündigung wesentliche Interessen des gekündigten Arbeitnehmers, ist aber auch einer der Ausnahmetatbestände des § 105 Abs 3 Z 2 lit a und lit b ArbVG gegeben (in der Person des Gekündigten gelegene Gründe bzw betriebliche Erfordernisse), hat eine Abwägung der wechselseitigen Interessen stattzufinden.