§ 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG - Wird ein Teilbereich der Produktionsabteilung eines Unternehmens zur Gänze aufgelassen und kann der gekündigte Arbeitnehmer im anderen Teilbereich nicht eingesetzt werden, weil er nicht über die beim zeitweise anfallenden Außendienst erforderlichen Lenkerberechtigungen verfügt, ist die Kündigung durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, gerechtfertigt und eine Kündigungsanfechtung hat trotz einer Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers keinen Erfolg. ASG Wien 21.10.2003, 4 Cga 294/02m, rk.