§ 49 Abs 3 Z 18 ASVG, § 3 Abs 1 Z 15 EStG - Stimmt ein Dienstnehmer zu, dass ein Teil der nächstfolgenden kollektivvertraglich vorgesehenen Ist-Gehaltserhöhung nicht mit dem Arbeitslohn ausbezahlt wird, sondern vom Dienstgeber für den Dienstnehmer (als seine Beteiligung) in eine Pensionsvorsorge als Maßnahme zur Zukunftssicherung einbezahlt wird, liegt keine Umwandlung eines Entgeltanspruchs des Dienstnehmers in einen Beitrag des Dienstgebers zur Zukunftssicherung vor, sondern eine bloße Einkommensverwendung durch den Dienstnehmer. Der vom Dienstgeber für den Dienstnehmer in die Zukunftssicherung einbezahlte Entgeltteil unterliegt somit der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.