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Provisionsansprüche und Buchauszug - Verjährung und Verfall

ArbeitsrechtARD 5522/10/2004 Heft 5522 v. 20.8.2004

§ 10 Abs 5 AngG - Hat ein Angestellter einen vertraglichen Anspruch auf Provision für die von ihm abgeschlossenen oder vermittelten Geschäfte, kann er gemäß § 10 Abs 5 AngG die Mitteilung eines Buchauszuges über die durch seine Tätigkeit zustande gekommenen Geschäfte verlangen. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung dieses Anspruches beträgt 3 Jahre und beginnt grundsätzlich mit jenem Zeitpunkt zu laufen, zu dem das Recht erstmals ausgeübt werden kann, also mit dem Ende der jeweiligen Abrechnungsperiode (idR das Ende jedes Kalendervierteljahres).

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