§ 10 Abs 5 AngG - Hat ein Angestellter einen vertraglichen Anspruch auf Provision für die von ihm abgeschlossenen oder vermittelten Geschäfte, kann er gemäß § 10 Abs 5 AngG die Mitteilung eines Buchauszuges über die durch seine Tätigkeit zustande gekommenen Geschäfte verlangen. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung dieses Anspruches beträgt 3 Jahre und beginnt grundsätzlich mit jenem Zeitpunkt zu laufen, zu dem das Recht erstmals ausgeübt werden kann, also mit dem Ende der jeweiligen Abrechnungsperiode (idR das Ende jedes Kalendervierteljahres).