§ 4c AuslBG, Art 7 ARB 1/1980 - Gemäß Art 7 Satz 1 erster Gedankenstrich des Assoziationsratsbeschlusses Nr 1/1980 (ARB 1/80) haben die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens 3 Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.