§ 28 Abs 7 AuslBG - Wird ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, ist nach § 28 Abs 7 AuslBG das Vorliegen einer nach dem AuslBG unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt. Ein Sattelkraftfahrzeug ist als eine derartige „auswärtige Arbeitsstelle, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich ist“, anzusehen (hier: bei einem Speditionsunternehmen).