§ 4 Abs 3 Z 10 AuslBG, § 10 FrG - Ein bereits abgelaufenes Aufenthaltsverbot stellt weder einen Grund für die Versagung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels iSd § 10 FrG noch einen Hinderungsgrund für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung dar. Wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten 12 Monate sind aber gemäß § 4 Abs 3 Z 10 AuslBG ein wichtiger Grund in der Person des Ausländers, der der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entgegenstehen kann. VwGH 03.03.2004, 2000/18/0231. (Beschwerde für gegenstandslos erklärt)