§ 255 ASVG, § 2 Abs 2 BEinstG - Eine Feststellung über die Zugehörigkeit eines Versicherten zum begünstigen Personenkreis nach dem BEinstG hat keinen Einfluss auf die Beurteilung der Invalidität nach § 255 ASVG. Auch Versicherten in ungelernten Berufen, die zum Personenkreis der begünstigen Behinderten iSd § 2 Abs 2 BEinstG gehören, gebührt daher - sofern die Voraussetzungen des § 255 Abs 4 ASVG nicht erfüllt sind - eine Leistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit grundsätzlich erst dann, wenn sie nicht mehr imstande sind, eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertete Tätigkeit zu verrichten.