§ 255 Abs 3 ASVG - Selbst wenn ein Versicherter trotz einer bereits in das Erwerbsleben eingebrachten Behinderung (hier: Debilität seit dem Kindesalter), die ihn von vornherein vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließen würde, Versicherungszeiten erworben hat, kann er sich nach Eintritt der Voraussetzungen für eine Invaliditätspension nicht darauf berufen, dass sich sein Gesundheitszustand derart verschlechtert habe, dass er nunmehr als invalid iSd § 255 ASVG anzusehen sei. Für den Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist vielmehr Voraussetzung, dass während der versicherten Tätigkeit Arbeitsfähigkeit bestanden hat.