§ 8 Abs 2 BEinstG, § 2 BThPG - Die Versetzung eines Bundestheaterbediensteten in den zeitlichen Ruhestand bei dauernder Dienstunfähigkeit gemäß § 2 Abs 2 Bundestheaterpensionsgesetz (BThPG) lässt den Bestand des Dienstverhältnisses unberührt und beendet dieses nicht gänzlich. Trotz der durch diese Maßnahme zweifelsohne gegebenen Zäsur besteht das Dienstverhältnis vielmehr in anderer Qualität fort.