§ 14 Abs 2 BEinstG - Die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände im Zuge eines Verfahrens auf Feststellung der Behinderteneigenschaft hat nicht im Wege einer Addition der sich aus den Richtsatzpositionen ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der Verordnung über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes - KOVG (Richtsatzverordnung).