§ 14 Abs 2 BEinstG - Eine gesetzliche Bestimmung, aus der hervorginge, dass bei der Feststellung des Grades der Behinderung einer Person Befunde bestimmten Alters nicht mehr herangezogen werden dürften, besteht für Verfahren nach dem BEinstG nicht. Liegt der Behörde ein Gutachten eines Amtsarztes vor, in dem ein Grad der Behinderung von 30 % festgestellt wurde, kann die Behörde dieses ärztliche Gutachten zu Recht seiner Entscheidung zugrunde legen, wenn der Arbeitnehmer nicht konkret vorgebracht hat, inwieweit sich eine der von ihm behaupteten und vom Amtsarzt beschriebenen Gesundheitsschädigungen im Laufe des Verfahrens wesentlich verstärkt haben soll, weshalb nunmehr von einer Einschätzung der Behinderung von mindestens 50 % auszugehen wäre, wodurch der Arbeitnehmer zum Kreis der begünstigten Behinderten iSd § 2 BEinstG zählen würde.