§ 256 Abs 2 ASVG, § 2 Abs 2 lit c BEinstG - Wird einem begünstigten Behinderten, der bislang eine stets auf 2 Jahre befristete Invaliditätspension bezog, diese nunmehr „für die Dauer der Invalidität“ zuerkannt, ist davon auszugehen, dass die neuerliche Zuerkennung der Invaliditätspension unbefristet erfolgte, weshalb der Versicherte - der im vorliegenden Fall unbestritten in keinem Beschäftigungsverhältnis stand - gemäß § 2 Abs 2 lit c BEinstG nicht länger dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist.