§ 8 Abs 2 BEinstG - War einem Arbeitgeber im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung die Behinderteneigenschaft des gekündigten Arbeitnehmers nicht bekannt und war er auch nicht vom Antrag an das Bundessozialamt informiert, hat der Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf Kündigungsentschädigung infolge der unwirksamen Kündigung, wenn er dem Arbeitgeber seine Bereitschaft bekundet, das Dienstverhältnis fortzusetzen, der Arbeitgeber ihm aber kein entsprechendes Anbot auf Fortsetzung des Dienstverhältnisses unterbreitet. Erklärt sich der Arbeitnehmer hingegen nicht leistungsbereit oder besteht er trotz der vom Arbeitgeber eingeräumten Möglichkeit zur Weiterarbeit auf der Beendigung des Dienstverhältnisses, steht ihm keine Kündigungsentschädigung zu.