§ 3, § 28 AuslBG, § 21 VStG - Gemäß § 21 Abs 1 VStG kann die Behörde von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Der Ansicht, dass eine unerlaubte Arbeitskräfteüberlassung von Lkw-Fahrern durch ausländische Unternehmer keine gravierende Beeinträchtigung des inländischen Arbeitsmarktes darstelle und daher das Kriterium „unbedeutende Folgen“ erfüllt sei, ist nicht zu folgen.