§ 4 Abs 3 Z 7 AuslBG - Gemäß § 4 Abs 3 Z 7 AuslBG darf eine Beschäftigungsbewilligung für eine ausländische Arbeitskraft ua nur dann erteilt werden, wenn der Ausländer gemäß dem Fremdengesetz 1997 ein Aufenthaltsrecht, das den Zweck der Ausübung einer Beschäftigung nach dem AuslBG mit einschließt, oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt. Zwar kann allein aus dem Umstand, dass für einen Ausländer eine Sicherungsbescheinigung nicht erteilt worden ist, noch nicht der rechtliche Schluss gezogen werden, dass er über kein Aufenthaltsrecht iSd § 4 Abs 3 Z 7 AuslBG verfügt. Hat der Ausländer jedoch nicht bestritten, über ein entsprechendes für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung erforderliches Aufenthaltsrecht nicht zu verfügen, hat die Behörde den Antrag des Arbeitgebers auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu Recht abgewiesen. VwGH 25.02.2004, ... (Beschwerde abgewiesen)