Art 49, Art 50 EG - Nicht im Widerspruch zum Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs steht eine nationale Regelung (hier: in den Niederlanden), die die Übernahme der Kosten für eine Krankenhausversorgung in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Niederlassung der Krankenkasse des Versicherten durch einen Leistungserbringer, mit dem diese Kasse keine vertragliche Vereinbarung getroffen hat, davon abhängig macht, dass die Kasse vorher ihre Genehmigung erteilt, und nach der diese Genehmigung nur erteilt wird, wenn die medizinische Behandlung des Versicherten es erfordert. Die Genehmigung kann jedoch nur dann aus diesem Grund versagt werden, wenn die gleiche oder eine ebenso wirksame Behandlung rechtzeitig in einer vertraglichen Einrichtung erlangt werden kann.