Art 22, Art 28 VO (EWG) 1408/71 - Rentner und ihre Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zur Zahlung der Rente verpflichteten Mitgliedstaat wohnen und daher nach ihrer Eintragung beim Träger des Wohnorts Anspruch auf Sachleistung haben, haben auch dann gemäß Art 22 Abs 1 Buchstabe c Z i VO (EWG) 1408/71 Anspruch auf Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wären, wenn sie sich zur ärztlichen Behandlung in den zur Zahlung der Rente verpflichteten Mitgliedstaat begeben wollen.