§ 107 ASVG, § 49 Abs 1 B-KUVG - Wird dem Sohn und Sachwalter einer Versicherten in einem formlosen Schreiben des Krankenhauses mitgeteilt, dass der zuständige Sozialversicherungsträger die weitere Übernahme der Pflegekosten für die Unterbringung und Heilbehandlung der Versicherten wegen Asylierung ablehne, kann er sich nicht mehr mit Erfolg darauf berufen, er hätte das Erlöschen des Anspruchs der Versicherten auf Anstaltspflege nicht iSd § 107 ASVG erkennen können, sodass der Sozialversicherungsträger nicht zur weiteren Übernahme der Kosten der Anstaltspflege verpflichtet werden kann.