Art 81 EG - Zusammenschlüsse von Krankenkassen (hier: in Deutschland) handeln nicht als Unternehmen oder Unternehmensverbände und verstoßen daher nicht gegen die Wettbewerbsregeln des Art 81 EG, wenn sie Festbeträge festsetzen, bis zu deren Erreichen die Krankenkassen die Kosten von Arzneimitteln übernehmen.
EuGH 16.03.2004, C-264/01 , C-306/01 , C-354/01 , C-355/01 , AOK-Bundesverband ua