§ 49 Abs 1 und Abs 2 ASVG - Für die Qualifikation einer einmal jährlich ausbezahlten Umsatzprovision als Sonderzahlung ist ausschlaggebend, dass der Anspruch neben der Tätigung laufender Umsätze auch noch von weiteren Bedingungen (ua Zielerreichung, aufrechtes Dienstverhältnis zum Ende des Jahres) abhängig ist und somit erst mit der Erfüllung dieser Bedingungen entsteht; nicht maßgebend ist, dass es sich um eine Restzahlung zu laufend akontierten Zahlungen handelt.