§ 2 Abs 1 Z 1, § 10 Abs 1 AÜG, § 26 KV-ORF - Wurde ein überlassener Arbeitnehmer während der gesamten Zeit seines Rechtsverhältnisses zum Überlasser einem einzigen Beschäftiger überlassen und hat er dabei Zeiträume zurückgelegt, die für die unmittelbaren Dienstnehmer des Beschäftigers einen Abfertigungsanspruch begründen, ist der überlassene Dienstnehmer hinsichtlich seines Abfertigungsanspruchs den vergleichbaren Dienstnehmern des Beschäftigerbetriebs gleichzustellen, sodass er auch auf eine höhere kollektivvertragliche Abfertigung Anspruch hat.