§ 23 Abs 7, § 27 AngG - Kommt einem Arbeitgeber während der Kündigungsfrist eines gekündigten Arbeitnehmers ein von diesem gesetzter Entlassungsgrund zur Kenntnis, spricht der Arbeitgeber die Entlassung aber nicht mehr innerhalb der Kündigungsfrist aus, endet das Dienstverhältnis durch Arbeitgeberkündigung (und nicht durch eine vom Arbeitnehmer verschuldete Entlassung) und dem Arbeitnehmer gebührt bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Abfertigung.