§ 914, § 915 ABGB - Eine Pensionszusage und ihr Inhalt sind nach § 914 ABGB und § 915 zweiter Halbsatz ABGB auszulegen. Bei der Auslegung ist die Formulierung maßgeblich, wie diese unter Beachtung der Übung des redlichen Verkehrs zu verstehen ist. Maßgebend ist nicht nur der Wortlaut, sondern wie die Erklärung inhaltlich verstanden und gehandhabt wurde. Richtig ist auch, dass undeutliche Äußerungen jenem zum Nachteil gereichen, der sich ihrer bediente (vgl OGH 24.02.2000, 8 ObA 281/99b, ARD 5123/15/2000).