§ 879 ABGB - Dem Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht untersagt, die Zusage einer Betriebspension an Bedingungen zu knüpfen, nach deren Erfüllung der Anspruch auf das betriebliche Ruhegeld besteht. Insoweit besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit, solange nicht gegen zwingendes Recht bzw die guten Sitten verstoßen wird. Die Frage, ob eine bestimmte Abrede - im vorliegenden Fall wurde die Pensionszusage mit dem Verbleib des Arbeitnehmers im Unternehmen bis zum Pensionsantritt verknüpft - als sittenwidrig und damit gemäß § 879 ABGB als nichtig zu qualifizieren ist, hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.