§ 108 Abs 5, § 299a ASVG - Der als Einmalzahlung zur ASVG-Pension gewährte Wertausgleich iSd § 299a ASVG, der va der Wertsicherung der Pensionen dient, ist bei der Berechnung einer kollektivvertraglichen Zuschusspension sowohl bei der anzurechnenden ASVG-Pension als auch bei der nach den Bestimmungen des KV heranzuziehenden Vergleichspension zu berücksichtigen, auch wenn der KV den Wertausgleich nicht ausdrücklich erwähnt, sondern lediglich hinsichtlich der Höhe der Vergleichspension auf die Anpassung nach den Valorisierungsbestimmungen des „ASVG in der jeweils geltenden Fassung“ verweist. Dies stellt keine unzulässige dynamische Verweisung dar.