§ 39 Abs 1 AngG - Gemäß § 39 AngG ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei Beendigung des Dienstverhältnisses dem Angestellten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art der Dienstleistung auszustellen. Dabei sind Eintragungen und Anmerkungen, durch die dem Angestellten die Erlangung einer neuen Stelle erschwert wird, unzulässig. Die Beendigungsart oder der Beendigungsgrund ist nicht anzuführen.