§ 1293, § 1295 ABGB - Tauscht ein Arbeitgeber nach dem zweiten Einbruch in das Geschäftslokal, die beide ohne Beschädigung des Türschlosses erfolgten, alle Türschlösser aus, handelt es sich um einen so genannten Rettungsaufwand, der schon vor der (neuerlichen) Verletzung des Gutes getätigt wird, um einen drohenden (weiteren) Schaden abzuwenden. Dieser Aufwand ist, soweit er vom Standpunkt des Geschädigten zweckmäßig ist, grundsätzlich ersatzfähig. Als Ersatzpflichtiger kommt aber nur derjenige in Betracht, von dem die Gefährdung ausgegangen ist.