§ 901 ABGB, § 97 Abs 1 Z 4 ArbVG - Dem Arbeitgeber ist es verwehrt, sich auf die nicht erfolgte Betriebseinstellung zu berufen und Soziaplanzahlungen wegen „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ zu verweigern, wenn die Betriebseinstellung nicht zur Bedingung des Sozialplans und der einzelvertraglichen Auflösungsvereinbarungen erhoben wurde.
OGH 18.09.2003, 8 ObA 72/03a