§ 1153 ABGB - Ob es aufgrund des Verhaltens der Vertragspartner zu einer schlüssigen Verlängerung des befristeten Dienstvertrages gekommen ist, ist anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu beurteilen. Wird nach Ablauf der vereinbarten Zeit ohne neuerliche Vereinbarung die Dienstleistung des Arbeitnehmers angenommen, kommt es schlüssig zu einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit. OGH 18.12.2003, 8 ObA 93/03i.