§ 20, § 21 AngG - Lässt ein Arbeitnehmer nach Kündigung des Dienstverhältnisses, das seiner Meinung nach unkündbar und bis zu seiner Pensionierung befristet war, seinen Rechtsanwalt ein Schreiben an den Arbeitgeber richten, dessen klarer Wortlaut („am 31. 12. 2001 endete das Dienstverhältnis meines Mandanten“) klarstellte, dass die Kündigung vom Arbeitnehmer akzeptiert wurde, und in dem der Rechtsanwalt für den Arbeitnehmer neben Abfertigung nur noch Urlaubsersatzleistung für nicht konsumierten Urlaub forderte, hat der Arbeitnehmer sein Wahlrecht - einerseits Beharren auf Zuhaltung des (unkündbaren) Vertrages oder andererseits Annahme der Kündigung unter gleichzeitiger Geltendmachung von Ersatzansprüchen - in dem Sinn konsumiert, mit einer Beendigung des Dienstverhältnisses einverstanden zu sein. Dies zumal sich der Arbeitnehmer hier in der Folge auch weigerte, beim Arbeitgeber weiter bzw wieder zu arbeiten. Diese Weigerung schließt eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses aus.