§ 4 Abs 1 Z 1 ASVG - Die Rechtmäßigkeit des Ausspruches der Behörde, dass eine bei einem Arbeitsunfall tödlich verunglückte Person am Tag des Unfalls zu einem bestimmten Arbeitgeber aufgrund ihrer Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden ist, setzt ua zum einen voraus, dass der Verstorbene entgeltlich beschäftigt gewesen ist und sein Entgeltanspruch die tägliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat, und zum anderen, dass diese Beschäftigung in einem „Betrieb“ erfolgte, der auf Rechnung und Gefahr des Arbeitgebers geführt wurde.