§ 2 Abs 3 EStG, § 2 Abs 1 Z 6 LVO - Bemühungen (hier: eines Textilhändlers) zur Verbesserung der Ertragslage können auch vorliegen, wenn vom Abgabepflichtigen unbeeinflussbare Umstände (zB Konkurrenz von Einkaufszentren und Umbau eines benachbarten Möbelgeschäfts) den wirtschaftlichen Erfolg dieser Bemühungen verhindern. Die tatsächliche Erfolglosigkeit der Bemühungen allein qualifiziert die Tätigkeit noch nicht als Liebhaberei im Sinne der Liebhabereiverordnung.