Mit einer Änderung des Apothekengesetzes und des Gehaltskassengesetzes 2002 wird va das Abkommen der EU mit der Schweiz über die Freizügigkeit umgesetzt. Für Schweizer Staatsangehörige wird eine Rechtsgrundlage für den Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständige unter gegenseitiger Anerkennung der beruflichen Befähigungsnachweise geschaffen und ihre Gleichbehandlung auch bei der Anrechnung von Vordienstzeiten rückwirkend mit 1. 6. 2002 verankert. Im Bereich des Apothekengesetzes wird weiters die RL 2001/19/EG (SLIM-Richtlinie) umgesetzt und im Gehaltskassengesetz werden nunmehr auch die Ausbildungszeiten von Frauen im Bundesheer bei der Anrechnung von Dienstzeiten berücksichtigt und die gesetzliche Höchstgrenze für den Mitgliedsbeitrag für Apotheken, die im Rahmen der elektronischen Rezeptverrechnung die Datenerfassung durch die Gehaltskasse durchführen lassen, auf 0,15 % angehoben. Bundesgesetz; BGBl I 2004/5, ausgegeben am 13.02.2004.