§ 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG - Wird einem Arbeitnehmer nach Auflösung jener Abteilung, in der er bislang tätig war, ein Arbeitsplatz angeboten, der zwar zu einer Verschlechterung der Arbeitszeiten (Wochenendarbeit) geführt hätte, jedoch mit keiner Gehaltseinbuße verbunden gewesen wäre, ist die Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitnehmers nicht derart gravierend, dass die bei Nichtannahme des angebotenen Ersatzarbeitsplatzes ausgesprochene Kündigung sozialwidrig wäre.