§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG - Nur wenn ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG abzugsfähig.