§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG - Auch wenn ein Gärtner einen Raum benötigt, den er als Büro nutzen kann, wird damit noch nicht dargelegt, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen Tätigkeit gebildet hätte. Ist aufgrund der Gesetzesänderung durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 daher von einer Privatnutzung des Arbeitszimmers des Gärtners ab 1996 auszugehen, so ist eine Entnahme des gesamten bis dahin im Betriebsvermögen stehenden Anteils am Wohnhaus anzunehmen, wenn der betrieblich genutzte Anteil am Wohnhaus ohne Arbeitszimmer nur noch 18,35 % beträgt. Die Aufteilung eines gemischt genutzten Grundstückes oder Gebäudes unterbleibt nämlich, wenn einer der beiden verbleibenden Teile nur von untergeordneter Bedeutung ist, was anzunehmen ist, wenn dieser Teil weniger als 20 % des Objektes umfasst (vgl VwGH 18.12.2001, 98/15/0019, ARD 5315/18/2002). VwGH 07.10.2003, 2001/15/0025. (Bescheid aufgehoben)