§ 82 lit f 2. Fall GewO - Verweigert ein Arbeitnehmer eines chemischen Industriebetriebs trotz Verwarnung und Androhung der Entlassung wegen der Hitze das Tragen der ihm zur Verfügung gestellten antistatischen Schutzausrüstung, die insbesondere dazu dient, eine elektrostatische Aufladung und damit eine durch einen Zündfunken verursachte Explosion zu verhindern, und arbeitete er weiter in kurzen Hosen und Militärstiefeln, ist der Entlassungstatbestand der beharrlichen Pflichtverletzung erfüllt. OLG Wien 24.10.2003, 9 Ra 89/03d. (Revision unzulässig)