§ 4, § 11 StrahlenschutzG - Zur Erreichung des in § 4 Abs 1 Strahlenschutzgesetz formulierten Zieles, jede Einwirkung ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper innerhalb der festgesetzten zulässigen Strahlenbelastung so niedrig wie möglich zu halten, sind regelmäßige Konstanzprüfungen im Sinne der ÖNORM S 5240/Teil 5 (Konstanzprüfung in der zahnmedizinischen Röntgenaufnahmetechnik) erforderlich. Ohne solche regelmäßigen Konstanzprüfungen (hier: bei einer bei einem Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde eingesetzten Panoramaröntgenanlage) ist der Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen iSd § 11 Strahlenschutzgesetz nicht hinreichend gewährleistet. VwGH 13.08.2003, 2002/11/0210. (Beschwerde abgewiesen)