§ 2 Abs 1 DHG - Da das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz nur dann zur Anwendung kommt, wenn der dem Arbeitgeber zugefügte Schaden bei Erbringung der Dienstleistung erfolgte, kommt eine Mäßigung der Schadenersatzpflicht des Arbeitnehmers dann nicht in Betracht, wenn die Handlung, die zu beträchtlichen Schäden an Betriebsmitteln des Arbeitgebers führte, ausschließlich privat veranlasst war.