§ 174, § 187 ArbVG, Art 4 RL 94/45/EG - Befindet sich die zentrale Leitung einer gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe nicht in einem Mitgliedstaat der EU und stellt sie die für die Aufnahme von Verhandlungen zur Einsetzung eines Europäischen Betriebsrates unerlässlichen Informationen der fingierten zentralen Leitung nicht zur Verfügung, ist diese gemäß Art 4 RL 94/45/EG berechtigt, die unerlässlichen Auskünfte von den anderen Unternehmen der Gruppe zu verlangen, und hat einen Anspruch darauf, diese Auskünfte von ihnen zu erhalten.