§ 2 DHG - Hat ein für den Verkauf von Fahrzeugen an ausländische Abnehmer zuständiger Arbeitnehmer eines Autohandelunternehmens entgegen der ausdrücklichen Weisung, die Geschäftsbeziehungen mit einem bestimmten slowakischen Unternehmen einzustellen und alle bereits gelieferten, aber noch nicht bezahlten Fahrzeuge zurückzuholen, vier weitere Fahrzeuge ohne vorherige Kaufpreiszahlung und ohne sonstige Sicherheitsleistungen an dieses Unternehmen geliefert, ist ihm ein grobes Verschulden an dem Schaden anzulasten, der dem Arbeitgeber durch die Nichtbezahlung des Kaufpreises entstanden ist.