§ 1 IESG - Eine Beweislastverteilung kommt erst und nur dann zum Tragen, wenn ein Beweis für die strittige, entscheidungswesentliche Tatsache nicht erbracht werden kann. Die Frage, wer eine Tatsache beweisen muss, ist daher nur so lange von Bedeutung, als diese Tatsache nicht bewiesen ist. Steht die zu beweisende Tatsache fest, spielt die Frage der Beweislastverteilung keine Rolle mehr.