§ 293b BAO - Die Abgabenbehörde kann einen Bescheid berichtigen, wenn er auf der Übernahme einer im Zeitpunkt der Erlassung des zu berichtigenden Bescheides offensichtlich unrichtigen Rechtsansicht aus einer Abgabenerklärung beruht. Eine Rechtsansicht ist auch dann offensichtlich unrichtig, wenn sie mit einem Teil der Lehre, wonach die Möglichkeit der Verfassungswidrigkeit des von der Abgabenbehörde anzuwendenden Gesetzes besteht, in Einklang steht.