§ 3 IESG, § 110 Abs 1 KO - An die Anmeldung von Arbeitnehmerforderungen im Konkurs sind keine anderen Anforderungen zu stellen als an die klageweise Geltendmachung in einem außerhalb eines Konkurses geführten Rechtsstreit. So wie ein Arbeitnehmer berechtigt ist, den Bruttolohn klageweise geltend zu machen, ist auch die Anmeldung von Bruttobeträgen im Konkurs zulässig. Soweit ein im Prozess geltend gemachter Bruttobetrag einem im Konkurs angemeldeten Nettobetrag entspricht bzw diesen nicht übersteigt, ist Identität der Begehren iSd § 110 Abs 1 KO gegeben. An dieser Identität der Begehren kann sich nichts dadurch ändern, dass über die klageweise geltend gemachte Bruttoforderung bereits ein rechtskräftiger Titel (hier: rechtskräftiger Zahlungsbefehl des Gerichts) vorliegt, was lediglich zu einer Verschiebung der Parteirollen im Prüfungsprozess führt.