§ 1, § 3a Abs 1 IESG - Wurde einem Arbeitnehmer, der zu seinem Arbeitgeber in keiner Nahebeziehung stand, das laufende Gehalt für die letzten 8 Monate vor seinem vorzeitigen Austritt nicht mehr ausbezahlt, hat er jedoch in diesem Zeitraum noch ein bis zwei Zahlungen erhalten, die auf weiter zurückliegende Forderungen angerechnet wurden, kann noch von keinem bedingten Vorsatz hinsichtlich der Überwälzung des Finanzierungsrisikos für die Gehaltszahlungen auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gesprochen werden.