§ 1 Abs 6 Z 3 IESG, § 1151 Abs 1 ABGB - Voraussetzung des Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld ist gemäß § 1 Abs 1 IESG ua, dass über das Vermögen des Arbeitgebers im Inland der Konkurs eröffnet wird oder dieser Tatsache gleichzusetzende vom Gesetz aufgezählte Maßnahmen getroffen werden. Sowohl der Begriff des Arbeitnehmers wie auch jener des Arbeitgebers orientiert sich im Rahmen des IESG am Arbeitsvertragsrecht.