§ 2, § 14 BEinstG - Die bei der Feststellung des Grades der Behinderung anzustellende Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege einer Addition der sich aus den Richtsatzpositionen ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der Verordnung über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG). Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der MdE zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste MdE verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller gemäß § 4 KOVG zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der MdE rechtfertigt. VwGH 13.08.2003, 2001/11/0382. (Beschwerde abgewiesen)