§ 8 Abs 2 BEinstG - Die nachträgliche Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten kann vom Behindertenausschuss nur in besonderen Ausnahmefällen erteilt werden. Ein derartiger außergewöhnlicher Umstand ist etwa dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber zu einer Betriebsstilllegung oder zu einer verhältnismäßig großen Betriebseinschränkung gezwungen ist und wenn er außerdem beim Ausspruch der Kündigung nicht wissen konnte, dass der betreffende Arbeitnehmer zu den nach dem BEinstG bevorzugten Personen zählt.