§ 105 Abs 1 ArbVG - Auch wenn in einem Unternehmen vor einer beabsichtigten Arbeitgeberkündigung dem Arbeitnehmer grundsätzlich eine einvernehmliche Auflösung angeboten und nur im Fall des Scheiterns der Verhandlungen die Kündigung ausgesprochen wird, ist das betriebsverfassungsrechtliche Vorverfahren gemäß § 105 Abs 1 ArbVG trotz Kenntnis des Betriebsrats von dieser üblichen Vorgangsweise nicht entsprechend eingehalten worden - und eine ausgesprochene Kündigung demnach unwirksam -, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat nur von dem Versuch einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses informiert hat, nicht aber von der möglicherweise auszusprechenden Kündigung.